Hochzeitsfunfact: Paragraph 1314 (BGB)

Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §1314 kennt einige Gründe nach denen eine Ehe aufgehoben werden kann:

Hier ein Auszug aus dem betreffenden Paragraphen:

[…] Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn 

1.ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;

2.ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;

3.ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;

4.ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; […]

Also immer schön brav bleiben 🙂

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